General Terms of
Business
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1.
Allgemeines
Für die von Carnica Technology als Distributor von Software
überlassene Standardsoftware und ihren Kunden - im
Folgenden Kunden oder Auftraggeber (AG) genannt - gelten
die nachstehenden Geschäftsbedingungen:
2. Zustandekommen des Vertrags
Carnica Technology unterbreitet den Kunden ein
schriftliches Angebot im Sinne einer Aufforderung an den
Kunden zur Abgabe eines Angebots. Ein Vertrag kommt erst
mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch
Carnica Technology zu Stande.
3. Lieferung / Leistung
Carnica Technology verpflichtet sich zur Lieferung der in
der Auftragsbestätigung bestimmten Software und/oder
vereinbarten weiteren Leistungen.
Bei der Lieferung von Fremdsoftware, die von dritten
Herstellern stammt, bevollmächtigt der Kunde Carnica
Technology zum Abschluss eines Vertrages mit dem jeweiligen
Hersteller im Namen des Kunden. Der Kunde ermächtigt
Carnica Technology zur Abrechnung mit dem Fremdhersteller
im eigenen Namen. Carnica Technology stellt diese Lieferung
und/oder Leistung dem Kunden, im Rahmen einer
Gesamtabrechnung, in Rechnung.
Bei der Lieferung von Fremdsoftware kommt ein
Vertragsabschluss direkt zwischen dem Kunden und dem
Fremdhersteller zustande. Dem Kunden stehen die Rechte
gegenüber dem Fremdhersteller auf Gewährleistung sowie
Haftung direkt zu. Ein Software-Lizenzvertrag zur
Einräumung der Nutzungsrechte kommt ebenfalls direkt
zwischen dem Kunden und dem Fremdhersteller zustande.
Im Rahmen einer Lieferung von Fremd- und eigener Software
tritt Carnica Technology nicht dafür ein, dass für den
Fall, dass der Kunde eine Updateversion einer Fremdsoftware
nutzt, sämtliche Funktionen der eigenen Software erhalten
bleiben. Carnica Technology wird, soweit dies technisch
möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, Änderungen an
der Software entgeltlich herbeiführen, ohne dazu jedoch
verpflichtet zu sein, um die Funktionen nach Möglichkeit zu
erhalten.
4. Lizenzumfang
Der AG ist berechtigt, die Software unverändert,
freigeschaltet für die von uns nach Maßgabe des
Werkvertrages einbezogenen Datenpunkte am Installationsort
(Liegenschaft, in der wir unsere Leistungen aufgrund des
Werkvertrages erbringen) auf der in dem Werkvertrag
bezeichneten EDV-Anlage (Einzel- oder Mehrplatzsystem) zu
nutzen. Ist diese EDV-Anlage vorübergehend nicht
einsatzfähig, darf der AG die Software während dieser Zeit
auf einer anderen EDV-Anlage nutzen.
Zur Sicherung künftiger Benutzung der Software überlassen
wir dem AG einen Datenträger mit einer installationsfähigen
Originalversion der Software sowie den zur Freischaltung
der Software notwendigen Code. Der AG ist nicht befugt,
eine Kopie der Software von der ihm ausgehändigten
Datenträger zu erstellen. Zur Anfertigung einer
Sicherungskopie der installierten Software ist der AG nur
berechtigt, soweit diese zur Sicherung der von uns in
Erfüllung des Werkvertrages erstellten Projektierungsdaten
und Anlagenbilder erforderlich ist.
Der AG ist verpflichtet, die ihm überlassenen Datenträger
sowie den Code zur Freischaltung der Software und die
Sicherungskopie sorgfältig aufzubewahren und durch
geeignete Schutzmaßnahmen vor Missbrauch, Beschädigung,
Diebstahl und Verlust zu schützen. Er hat auf Verlangen
jederzeit Auskunft über den Verbleib der Datenträger, des
Codes zur Freischaltung der Software und der
Sicherungskopie zu geben.
Weitergehende Rechte des AG an der Software bestehen nicht.
Der Auftraggeber erkennt ferner an, dass die von Carnica
Technology erstellte bzw. gelieferte Software nicht für den
Einsatz in einem Umfeld konzipiert ist, in dem
Softwarefehler direkt oder indirekt zu Tod, Verletzung oder
schweren materiellen oder Eigentumsschäden führen können.
Hierzu zählt insbesondere, aber nicht nur der Betrieb in
Kernkrafteinrichtungen, Massentransportmitteln,
Flugzeugnavigations- oder Kommunikationssystemen,
Flugkontrolle, Waffensystemen und Maschinen zur
Lebensrettung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Carnica
Technology schriftlich darüber zu unterrichten, wenn der
den Betrieb der Software in einer Risikoverwendung, wie
voranstehend beschrieben, beabsichtigt.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
Die Preise und Lizenzvergütung ergeben sich aus der
Auftragsbestätigung. Die Preise verstehen sich innerhalb
Österreichs zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Installationskosten sind nur inbegriffen, falls dies
schriftlich vereinbart wurde. Rechnungen sind sofort nach
Erhalt, ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Im Falle des
Verzuges ist Carnica Technology berechtigt, Zinsen in Höhe
von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 1
EURO EG) zu verlangen.
6. Urheberrechte, Lizenzbeschränkungen
Wir behalten uns unbeschadet der dem AG eingeräumten
Nutzungsrechte (Ziffer 2. u. 3.) die Rechte an der Software
aus §§ 69a bis 69g UrhG und alle sonstigen Rechte am
Vertragsgegenstand vor. Der AG ist vorbehaltlich
abweichender Bestimmungen in dem der Überlassung des
Vertragsgegenstandes zugrundeliegenden Werkvertrag nicht
berechtigt,
a) den Vertragsgegenstand oder Teile davon Dritten zu
überlassen oder zugänglich zu machen (als Dritte gelten
auch rechtlich selbständige Unternehmen, die mit dem AG
nach § 15 AktG verbunden sind),
b) Unterlizenzen an dem Vertragsgegenstand auf Dritte zu
übertragen (als Dritte gelten auch rechtlich selbständige
Unternehmen, die mit dem AG nach § 15 AktG verbunden sind)
c) die Software ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ganz
oder teilweise von der in dem Werkvertrag bezeichneten
EDV-Anlage über ein Netz oder einen Datenübertragungs-
kanal auf eine andere EDV-Anlage zu übertragen, es sei
denn, der AG ist nach Ziffer 3. zu einer vorübergehenden
Nutzung der Software auf einer anderen EDV-Anlage
berechtigt,
d) die Software zu vervielfältigen, soweit die
Vervielfältigung nicht zur vertragsgemäßen Nutzung der
Software durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder
Speichern oder zur Erstellung der Sicherungskopie (Ziffer
3.) erfolgt,
e) die Software ganz oder teilweise abzuändern, zu
übersetzen, zurück zu entwickeln, über den zulässigen Zweck
des § 69e Abs. 1 UrhG hinaus zu dekompilieren, zu
entassemblieren, auf ein anderes Betriebssystem zu
portieren oder in sonstiger Weise umzuarbeiten,
f) von der Software abgeleitete Werke herzustellen,
g) die überlassene Anwenderdokumentation zu
vervielfältigen, zu übersetzen, abzuändern oder von der
Anwenderdokumentation abgeleitete Werke herzustellen.
7. Updates
Zur Lieferung neuer Programmversionen (Updates) ist Carnica
Technology nur verpflichtet, soweit dies mit dem AG
ausdrücklich vereinbart ist.
8. Gewährleistung
Dem AG ist bekannt, dass es technisch nicht möglich ist,
eine für alle Anwendungsbedingungen fehlerfreie Software zu
entwickeln. Carnica Technology gewährleistet, dass der
Vertragsgegenstand die Funktions- und Leistungsmerkmale der
dem Werkvertrag zugrunde liegenden Produktbeschreibung
erfüllt.
Gewährleistungsrechte des AG, die Fehlfunktionen im Ablauf
der Software zum Gegenstand haben, bestehen nicht, wenn das
Bedienungspersonal von den Vorgaben der
Anwenderdokumentation abgewichen ist, die Software nicht
auf der in dem Werkvertrag bezeichneten EDV-Anlage - bei
deren vorübergehender Störung auf der Ausweichanlage
(Ziffer 3.) - genutzt wird oder die Software durch den AG
oder von ihm beauftragte Dritte - ob zulässig oder nicht -
geändert oder erweitert wird.
Dem AG bleiben Gewährleistungsrechte erhalten, wenn er
nachweist, dass auftretende Fehlfunktionen nicht durch eine
der vorgenannten Handlungen verursacht worden sind. Ist
Carnica Technology zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wird
damit innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der
Mängelanzeige, bei erheblichen Mängeln mit entsprechend
erhöhter Priorität beginnen.
Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von Carnica
Technology durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit
dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des
Mangels angemessen ist, ist Carnica Technology berechtigt,
bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine
Zwischenlösung zu dessen Umgehung bereitzustellen. Hat sich
Carnica Technology zur Lieferung von Updates verpflichtet
(Ziffer 7.), erfolgt die Beseitigung geringfügiger Fehler
mit der Lieferung des nächsten Updates.
Stellt sich bei der Durchführung vom
Gewährleistungsarbeiten heraus, das kein
gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, ist Carnica
Technology berechtigt, eine Vergütung ihrer Aufwendungen zu
den jeweils gültigen Verrechnungssätzen zu verlangen.
9. Mängelbeseitigung
Mängel der Software betreffend unterscheiden die
Vertragspartner zwischen
- erheblichen Mängeln, mit denen für den AG eine nicht nur
unwesentliche Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung
der Software verbunden ist (insbesondere Absturz und
Nichtbedienbarkeit des Systems) und
- unerheblichen Mängeln, bei denen geringfügige
Abweichungen von der Leistungsbeschreibung die
vertragsgemäße Nutzung der Software nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigen oder die der AG mit für ihn
geringem Aufwand beseitigen kann (insbesondere Fehler die
durch einfache Umgehung oder Umstellung des Bedienvorgangs
neutralisiert werden können).
Macht der AG Mängel geltend, wird er in seiner
schriftlichen Mängelanzeige eine für Carnica Technology
nicht verbindliche Bewertung der gerügten Mängel als
erheblich oder unerheblich vornehmen. Im Hinblick auf
erhebliche Mängel stehen dem AG die nachfolgend
bezeichneten Gewährleistungsrechte zu.
Mit erheblichen Mängeln behaftete oder eventuell
zugesicherten Eigenschaften nicht entsprechende Software
wird nach Wahl von Carnica Technology in angemessener Frist
auf deren Kosten nachgebessert oder ersetzt. Schlagen
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder werden
Nachbesserung oder Ersatzlieferung von Carnica Technology
unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, kann der
AG Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung der
betreffenden Einzelbestellung bzw. des betreffenden
Lizenzierungsauftrags verlangen. Ersetzte Teile gehen in
das Eigentum von Carnica Technology über. Im Falle der
Nachbesserung trägt Carnica Technology bis zur Höhe der
Lizenzgebühr alle zur Mängelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Software an einen anderen Ort als die in dem
Lizenzierungsauftrag bezeichnete Liegenschaft verbracht
wurde.
Carnica Technology leistet für Nachbesserungsarbeiten und
Ersatzlieferungen im gleichen Umfang Gewähr wie für die
ursprünglichen Lieferungen und Leistungen. Für
Ersatzlieferungen gilt jedoch die gesetzliche
Gewährleistungsfrist.
10. Mitwirkungspflichten des AG
Eine erfolgreiche Mängelbeseitigung setzt die
Reproduzierbarkeit der Fehlerauswirkungen voraus. Diese
Auswirkungen kann regelmäßig nur der AG anhand seiner
tatsächlichen Beobachtungen am Installationsort
beschreiben. Den AG trifft daher die Pflicht, die in seinem
Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen zur
Erreichung einer effektiven Mängelbeseitigung nach besten
Kräften zu schaffen. Die schriftliche Mängelrüge des AG
erfolgt unverzüglich nach Entdeckung des Mangels und muss
daher mindestens folgende Angaben enthalten:
- Datum und Uhrzeit des Vorfalls
- Name der Person, die den Vorfall festgestellt hat
- betroffenes Programmteil/Modul mit Softwareversion
- Auswirkung des Fehlers
- Text der Fehlermeldung
- wenn verfügbar: Bildschirmkopien, Ausdrucke.
Kommt der AG dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht
nach und entstehen Carnica Technology aufgrund der
fehlenden Dokumentation zur Erfüllung der
Mängelbeseitigungs-pflicht zusätzliche Kosten, kann Carnica
Technology die Mängelbeseitigung verweigern, wenn nicht der
AG Sicherheit in Höhe des auf ihn voraussichtlich
entfallenden Kostenanteils leistet.
11. Lieferung
Liefer- und Leistungsfristen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung
schriftlich als Festtermin vereinbart wurden. Nach Ablauf
verbindlicher Fristen hat der Auftraggeber Carnica
Technology zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen,
bevor ein Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann. Für
den Fall, dass im Liefer- und Leistungsumfang
Fremdleistungen Dritter enthalten sind, ist Voraussetzung
für Verschulden von Carnica Technology, dass diese selbst
richtig und rechtzeitig beliefert wurden.
Im Falle höherer Gewalt unter nicht rechtzeitiger
Belieferung von Fremdlieferanten, die von Carnica
Technology nicht zu vertreten ist, ist Carnica Technology
berechtigt, die Lieferung während der Dauer der Behinderung
zu verschieben oder, im Falle einer unzumutbaren Länge der
Behinderung, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Gültigkeit der Incoterms wird vereinbart. Carnica
Technology ist zu Teilleistungen berechtigt, die von
Carnica Technology gesondert in Rechnung gestellt werden
können, wenn die Art des Liefergegenstandes dies gestattet.
12. Gewährleistung
Der Auftraggeber verpflichtet sich,
a) die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die
einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das
Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche,
leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind bei
Carnica Technology innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung
schriftlich zu rügen. Der AG kann hierfür das in der
Dokumentation enthaltene Formular verwenden. Die Mängel,
insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften
detailliert zu beschreiben.
b) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei
Carnica Technology innerhalb von zwei Wochen nach dem
Erkennen durch den AG gerügt werden.
c) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt
die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als
genehmigt.
d) Der Kunde verpflichtet sich etwaige Mängel nach Ziff. 9
zu dokumentieren und Carnica Technology nach besten Kräften
bei einer Mängelbehebung zu unterstützen, insbesondere in
erforderlichem Umfang den Zugang zur Hardware zu gewähren.
e) Nicht unter die Gewährleistung fallen Fehler, die ihren
Ursprung nicht in der Software haben, sondern auf die
unsachgemäße Bedienung, die Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel oder auf Änderungen oder sonstiger
Handlungen des Kunden oder Dritten beruhen.
f) Funktionsangaben in einer jeweiligen
Leistungsbeschreibung sowie Angaben und Auskünfte im Rahmen
von Vertragsverhandlungen stellen keine zugesicherte
Eigenschaft dar, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als
solche bezeichnet und schriftlich von Carnica Technology
bestätigt.
g) Soweit Carnica Technology den Abschluss von
Softwarenutzungsverträgen vermittelt hat, hat der Kunde die
vertraglichen Gewährleistungsansprüche aus einem derartigen
Vertrag ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Hersteller.
Ergänzende Gewährleistungsansprüche gegenüber Carnica
Technology bestehen nicht. Carnica Technology tritt hiermit
rein vorsorglich sämtliche Gewährleistungsansprüche aus
Verträgen, die Carnica Technology für den Kunden mit
Fremdherstellern geschlossen hat, an diesen ab. Der Kunde
nimmt die Abtretung mit Abschluss dieses Vertrages an.
h) Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen,
es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder
es fehlen zugesicherte Eigenschaften, die die Behinderung
des geltend gemachten Schadens zum Gegenstand hatten.
13. Haftung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind
Schadensersatzansprüche des AG, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ausgeschlossen. Carnica Technology haftet
nicht für Schäden, die nicht an der überlassenen Software
oder Anwenderdokumentation selbst entstanden sind,
insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des AG. Bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften kann der AG Schadensersatz wegen
Nichterfüllung ausschließlich direkt beim Hersteller des
den Schaden verursachenden Produktes geltend machen. Der AG
stellt Carnica Technology vorsorglich von jeglicher Haftung
und daraus resultierenden Haftungssansprüchen frei. Bei
Mangelfolgeschäden ist die Haftung auf typische und
vorhersehbare Schäden beschränkt, deren Eintritt durch die
zugesicherte Eigenschaft gerade verhindert werden sollte.
Carnica Technology haftet ferner
a) dem Grunde und der Höhe nach unbeschränkt bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder
leitenden Angestellten
b) dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten
c) außerhalb wesentlicher Vertragspflichten dem Grunde nach
auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einfacher
Erfüllungsgehilfen, wenn sich Carnica Technology hiervon
nicht kraft Handelsbrauch freizeichnen kann
d) im Rahmen der Fallgruppen b) und c) jedoch nur auf
Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
Soweit die Haftung von Carnica Technology ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung von leitenden Angestellten, Arbeitnehmern,
Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
14. Eigentumsvorbehalt
a) Carnica Technology behält sich das Eigentum an der dem
AG gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder
später entstehender Forderungen aus diesem
Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder
Wechsel bis zu deren Einlösung.
b) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des AG gilt die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Carnica
Technology nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
Carnica Technology teilt dies dem AG ausdrücklich mit.
c) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Carnica
Technology erlischt das Recht des AG zur Weiterverwendung
der Software. Sämtliche vom AG angefertigten Programmkopien
müssen gelöscht werden.
15. Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen
Sofern der AG ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche
Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen
zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten
diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender
Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven
Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die
Geschäftsbedingungen des AG Regelungen enthalten, die im
Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind.
Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die
in den Geschäftsbedingungen des AG nicht enthalten sind, so
gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
16. Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder
Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten,
sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind
schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder
Hilfspersonen der Carnica Technology erklärt, sind sie nur
dann verbindlich, wenn Carnica Technology hierfür seine
schriftliche Zustimmung erteilt.
17. Hinweis- und Kenntnisnahmebestätigung
Dem Kunden ist die Verwendung der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen seitens Carnica Technology bekannt. Er
hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise
Kenntnis zu nehmen.
18. Sonstiges
a) Gerichtsstand - Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Villach, Österreich.
b) Rechtsstatut - Auf diesen Vertrag ist ausschließlich
österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts ist gemäß Art. 6 CISG ausgeschlossen.
c) Nebenabreden - Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht
getroffen.
d) Teilunwirksamkeit - Ist oder wird eine Bestimmung dieses
Vertrages unwirksam, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages
im übrigen unberührt.
e) Salvatorische Klausel - Sollten eine oder mehrere
Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden,
verpflichten sich die Vertragspartner, diese Bestimmungen
durch solche zu ersetzen, die technisch und wirtschaftlich
dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten
entsprechen. Offenbar werdende Vertragslücken werden
einvernehmlich geschlossen.
f) Geheimhaltung - Der AG verpflichtet sich, sämtliche ihm
in Zusammenhang mit der Überlassung des
Vertragsgegenstandes bekannt werdende technische
Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung über den
Stand der Technik hinausgehen, sowie Informationen, die von
Carnica Technology als vertraulich bezeichnet werden oder
aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse von Carnica Technology erkennbar sind,
unbefristet geheimzuhalten. Nicht Gegenstand der
Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die der
Öffentlichkeit zugänglich waren oder der Öffentlichkeit
ohne Verschulden des AG zugänglich werden, ferner
Informationen, über die der AG bereits vor Abschluss des
Werkvertrages verfügt hat. Der AG wird durch geeignete
vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Mitarbeitern
sicherstellen, dass auch diese der Geheimhaltungspflicht
unterliegende Informationen unbefristet geheim halten.