General Terms of Business
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Für die von Carnica Technology als Distributor von
Software überlassene Standardsoftware und ihren Kunden
- im Folgenden Kunden oder Auftraggeber (AG) genannt -
gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen:
2. Zustandekommen des Vertrags
Carnica Technology unterbreitet den Kunden ein
schriftliches Angebot im Sinne einer Aufforderung an den
Kunden zur Abgabe eines Angebots. Ein Vertrag kommt erst
mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch
Carnica Technology zu Stande.
3. Lieferung / Leistung
Carnica Technology verpflichtet sich zur Lieferung der
in der Auftragsbestätigung bestimmten Software und/oder
vereinbarten weiteren Leistungen.
Bei der Lieferung von Fremdsoftware, die von dritten
Herstellern stammt, bevollmächtigt der Kunde Carnica
Technology zum Abschluss eines Vertrages mit dem jeweiligen
Hersteller im Namen des Kunden. Der Kunde ermächtigt
Carnica Technology zur Abrechnung mit dem Fremdhersteller
im eigenen Namen. Carnica Technology stellt diese Lieferung
und/oder Leistung dem Kunden, im Rahmen einer
Gesamtabrechnung, in Rechnung.Bei der Lieferung von
Fremdsoftware kommt ein Vertragsabschluss direkt zwischen
dem Kunden und dem Fremdhersteller zustande. Dem Kunden
stehen die Rechte gegenüber dem Fremdhersteller auf
Gewährleistung sowie Haftung direkt zu. Ein
Software-Lizenzvertrag zur Einräumung der Nutzungsrechte
kommt ebenfalls direkt zwischen dem Kunden und dem
Fremdhersteller zustande.Im Rahmen einer Lieferung von
Fremd- und eigener Software tritt Carnica Technology nicht
dafür ein, dass für den Fall, dass der Kunde eine
Updateversion einer Fremdsoftware nutzt, sämtliche
Funktionen der eigenen Software erhalten bleiben. Carnica
Technology wird, soweit dies technisch möglich und
wirtschaftlich vertretbar ist, Änderungen an der Software
entgeltlich herbeiführen, ohne dazu jedoch verpflichtet zu
sein, um die Funktionen nach Möglichkeit zu erhalten.
4. Lizenzumfang
Der AG ist berechtigt, die Software unverändert, freigeschaltet für die von uns nach Maßgabe des Werkvertrages einbezogenen Datenpunkte am Installationsort (Liegenschaft, in der wir unsere Leistungen aufgrund des Werkvertrages erbringen) auf der in dem Werkvertrag bezeichneten EDV-Anlage (Einzel- oder Mehrplatzsystem) zu nutzen. Ist diese EDV-Anlage vorübergehend nicht einsatzfähig, darf der AG die Software während dieser Zeit auf einer anderen EDV-Anlage nutzen.
Zur Sicherung künftiger Benutzung der Software überlassen wir dem AG einen Datenträger mit einer installationsfähigen Originalversion der Software sowie den zur Freischaltung der Software notwendigen Code. Der AG ist nicht befugt, eine Kopie der Software von der ihm ausgehändigten Datenträger zu erstellen. Zur Anfertigung einer Sicherungskopie der installierten Software ist der AG nur berechtigt, soweit diese zur Sicherung der von uns in Erfüllung des Werkvertrages erstellten Projektierungsdaten und Anlagenbilder erforderlich ist.
Der AG ist verpflichtet, die ihm überlassenen Datenträger sowie den Code zur Freischaltung der Software und die Sicherungskopie sorgfältig aufzubewahren und durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Missbrauch, Beschädigung, Diebstahl und Verlust zu schützen. Er hat auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Datenträger, des Codes zur Freischaltung der Software und der Sicherungskopie zu geben.
Weitergehende Rechte des AG an der Software bestehen
nicht. Der Auftraggeber erkennt ferner an, dass die von
Carnica Technology erstellte bzw. gelieferte Software nicht
für den Einsatz in einem Umfeld konzipiert ist, in dem
Softwarefehler direkt oder indirekt zu Tod, Verletzung oder
schweren materiellen oder Eigentumsschäden führen können.
Hierzu zählt insbesondere, aber nicht nur der Betrieb in
Kernkrafteinrichtungen, Massentransportmitteln,
Flugzeugnavigations- oder Kommunikationssystemen,
Flugkontrolle, Waffensystemen und Maschinen zur
Lebensrettung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Carnica
Technology schriftlich darüber zu unterrichten, wenn der
den Betrieb der Software in einer Risikoverwendung, wie
voranstehend beschrieben, beabsichtigt.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
Die Preise und Lizenzvergütung ergeben sich aus der
Auftragsbestätigung. Die Preise verstehen sich innerhalb
Österreichs zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Installationskosten sind nur inbegriffen, falls dies
schriftlich vereinbart wurde. Rechnungen sind sofort nach
Erhalt, ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Im Falle des
Verzuges ist Carnica Technology berechtigt, Zinsen in Höhe
von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 1
EURO EG) zu verlangen.
6. Urheberrechte, Lizenzbeschränkungen
Wir behalten uns unbeschadet der dem AG eingeräumten Nutzungsrechte (Ziffer 2. u. 3.) die Rechte an der Software aus §§ 69a bis 69g UrhG und alle sonstigen Rechte am Vertragsgegenstand vor. Der AG ist vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dem der Überlassung des Vertragsgegenstandes zugrundeliegenden Werkvertrag nicht berechtigt,
a) den Vertragsgegenstand oder Teile davon Dritten zu überlassen oder zugänglich zu machen (als Dritte gelten auch rechtlich selbständige Unternehmen, die mit dem AG nach § 15 AktG verbunden sind),
b) Unterlizenzen an dem Vertragsgegenstand auf Dritte zu übertragen (als Dritte gelten auch rechtlich selbständige Unternehmen, die mit dem AG nach § 15 AktG verbunden sind)
c) die Software ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ganz oder teilweise von der in dem Werkvertrag bezeichneten EDV-Anlage über ein Netz oder einen Datenübertragungs- kanal auf eine andere EDV-Anlage zu übertragen, es sei denn, der AG ist nach Ziffer 3. zu einer vorübergehenden Nutzung der Software auf einer anderen EDV-Anlage berechtigt,
d) die Software zu vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung nicht zur vertragsgemäßen Nutzung der Software durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern oder zur Erstellung der Sicherungskopie (Ziffer 3.) erfolgt,
e) die Software ganz oder teilweise abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, über den zulässigen Zweck des § 69e Abs. 1 UrhG hinaus zu dekompilieren, zu entassemblieren, auf ein anderes Betriebssystem zu portieren oder in sonstiger Weise umzuarbeiten,
f) von der Software abgeleitete Werke herzustellen,
g) die überlassene Anwenderdokumentation zu
vervielfältigen, zu übersetzen, abzuändern oder von der
Anwenderdokumentation abgeleitete Werke herzustellen.
7. Updates
Zur Lieferung neuer Programmversionen (Updates) ist
Carnica Technology nur verpflichtet, soweit dies mit dem AG
ausdrücklich vereinbart ist.
8. Gewährleistung
Dem AG ist bekannt, dass es technisch nicht möglich ist, eine für alle Anwendungsbedingungen fehlerfreie Software zu entwickeln. Carnica Technology gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand die Funktions- und Leistungsmerkmale der dem Werkvertrag zugrunde liegenden Produktbeschreibung erfüllt.
Gewährleistungsrechte des AG, die Fehlfunktionen im Ablauf der Software zum Gegenstand haben, bestehen nicht, wenn das Bedienungspersonal von den Vorgaben der Anwenderdokumentation abgewichen ist, die Software nicht auf der in dem Werkvertrag bezeichneten EDV-Anlage - bei deren vorübergehender Störung auf der Ausweichanlage (Ziffer 3.) - genutzt wird oder die Software durch den AG oder von ihm beauftragte Dritte - ob zulässig oder nicht - geändert oder erweitert wird.
Dem AG bleiben Gewährleistungsrechte erhalten, wenn er nachweist, dass auftretende Fehlfunktionen nicht durch eine der vorgenannten Handlungen verursacht worden sind. Ist Carnica Technology zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wird damit innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Mängelanzeige, bei erheblichen Mängeln mit entsprechend erhöhter Priorität beginnen.
Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von Carnica Technology durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, ist Carnica Technology berechtigt, bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zu dessen Umgehung bereitzustellen. Hat sich Carnica Technology zur Lieferung von Updates verpflichtet (Ziffer 7.), erfolgt die Beseitigung geringfügiger Fehler mit der Lieferung des nächsten Updates.
Stellt sich bei der Durchführung vom
Gewährleistungsarbeiten heraus, das kein
gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, ist Carnica
Technology berechtigt, eine Vergütung ihrer Aufwendungen zu
den jeweils gültigen Verrechnungssätzen zu verlangen.
9. Mängelbeseitigung
Mängel der Software betreffend unterscheiden die Vertragspartner zwischen
- erheblichen Mängeln, mit denen für den AG eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung der Software verbunden ist (insbesondere Absturz und Nichtbedienbarkeit des Systems) und
- unerheblichen Mängeln, bei denen geringfügige Abweichungen von der Leistungsbeschreibung die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen oder die der AG mit für ihn geringem Aufwand beseitigen kann (insbesondere Fehler die durch einfache Umgehung oder Umstellung des Bedienvorgangs neutralisiert werden können).
Macht der AG Mängel geltend, wird er in seiner schriftlichen Mängelanzeige eine für Carnica Technology nicht verbindliche Bewertung der gerügten Mängel als erheblich oder unerheblich vornehmen. Im Hinblick auf erhebliche Mängel stehen dem AG die nachfolgend bezeichneten Gewährleistungsrechte zu.
Mit erheblichen Mängeln behaftete oder eventuell zugesicherten Eigenschaften nicht entsprechende Software wird nach Wahl von Carnica Technology in angemessener Frist auf deren Kosten nachgebessert oder ersetzt. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder werden Nachbesserung oder Ersatzlieferung von Carnica Technology unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, kann der AG Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung der betreffenden Einzelbestellung bzw. des betreffenden Lizenzierungsauftrags verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Carnica Technology über. Im Falle der Nachbesserung trägt Carnica Technology bis zur Höhe der Lizenzgebühr alle zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Software an einen anderen Ort als die in dem Lizenzierungsauftrag bezeichnete Liegenschaft verbracht wurde.
Carnica Technology leistet für Nachbesserungsarbeiten
und Ersatzlieferungen im gleichen Umfang Gewähr wie für die
ursprünglichen Lieferungen und Leistungen. Für
Ersatzlieferungen gilt jedoch die gesetzliche
Gewährleistungsfrist.
10. Mitwirkungspflichten des AG
Eine erfolgreiche Mängelbeseitigung setzt die Reproduzierbarkeit der Fehlerauswirkungen voraus. Diese Auswirkungen kann regelmäßig nur der AG anhand seiner tatsächlichen Beobachtungen am Installationsort beschreiben. Den AG trifft daher die Pflicht, die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen zur Erreichung einer effektiven Mängelbeseitigung nach besten Kräften zu schaffen. Die schriftliche Mängelrüge des AG erfolgt unverzüglich nach Entdeckung des Mangels und muss daher mindestens folgende Angaben enthalten:
- Datum und Uhrzeit des Vorfalls
- Name der Person, die den Vorfall festgestellt hat
- betroffenes Programmteil/Modul mit Softwareversion
- Auswirkung des Fehlers
- Text der Fehlermeldung
- wenn verfügbar: Bildschirmkopien, Ausdrucke.
Kommt der AG dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht
nach und entstehen Carnica Technology aufgrund der
fehlenden Dokumentation zur Erfüllung der
Mängelbeseitigungs-pflicht zusätzliche Kosten, kann Carnica
Technology die Mängelbeseitigung verweigern, wenn nicht der
AG Sicherheit in Höhe des auf ihn voraussichtlich
entfallenden Kostenanteils leistet.
11. Lieferung
Liefer- und Leistungsfristen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich als Festtermin vereinbart wurden. Nach Ablauf verbindlicher Fristen hat der Auftraggeber Carnica Technology zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor ein Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann. Für den Fall, dass im Liefer- und Leistungsumfang Fremdleistungen Dritter enthalten sind, ist Voraussetzung für Verschulden von Carnica Technology, dass diese selbst richtig und rechtzeitig beliefert wurden.
Im Falle höherer Gewalt unter nicht rechtzeitiger Belieferung von Fremdlieferanten, die von Carnica Technology nicht zu vertreten ist, ist Carnica Technology berechtigt, die Lieferung während der Dauer der Behinderung zu verschieben oder, im Falle einer unzumutbaren Länge der Behinderung, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Gültigkeit der Incoterms wird vereinbart. Carnica
Technology ist zu Teilleistungen berechtigt, die von
Carnica Technology gesondert in Rechnung gestellt werden
können, wenn die Art des Liefergegenstandes dies gestattet.
12. Gewährleistung
Der Auftraggeber verpflichtet sich,
a) die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind bei Carnica Technology innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Der AG kann hierfür das in der Dokumentation enthaltene Formular verwenden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben.
b) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei Carnica Technology innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den AG gerügt werden.
c) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
d) Der Kunde verpflichtet sich etwaige Mängel nach Ziff. 9 zu dokumentieren und Carnica Technology nach besten Kräften bei einer Mängelbehebung zu unterstützen, insbesondere in erforderlichem Umfang den Zugang zur Hardware zu gewähren.
e) Nicht unter die Gewährleistung fallen Fehler, die ihren Ursprung nicht in der Software haben, sondern auf die unsachgemäße Bedienung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Änderungen oder sonstiger Handlungen des Kunden oder Dritten beruhen.
f) Funktionsangaben in einer jeweiligen Leistungsbeschreibung sowie Angaben und Auskünfte im Rahmen von Vertragsverhandlungen stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich von Carnica Technology bestätigt.
g) Soweit Carnica Technology den Abschluss von Softwarenutzungsverträgen vermittelt hat, hat der Kunde die vertraglichen Gewährleistungsansprüche aus einem derartigen Vertrag ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Hersteller. Ergänzende Gewährleistungsansprüche gegenüber Carnica Technology bestehen nicht. Carnica Technology tritt hiermit rein vorsorglich sämtliche Gewährleistungsansprüche aus Verträgen, die Carnica Technology für den Kunden mit Fremdherstellern geschlossen hat, an diesen ab. Der Kunde nimmt die Abtretung mit Abschluss dieses Vertrages an.
h) Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist
ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel wurde arglistig
verschwiegen oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften, die
die Behinderung des geltend gemachten Schadens zum
Gegenstand hatten.
13. Haftung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Carnica Technology haftet nicht für Schäden, die nicht an der überlassenen Software oder Anwenderdokumentation selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der AG Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausschließlich direkt beim Hersteller des den Schaden verursachenden Produktes geltend machen. Der AG stellt Carnica Technology vorsorglich von jeglicher Haftung und daraus resultierenden Haftungssansprüchen frei. Bei Mangelfolgeschäden ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt, deren Eintritt durch die zugesicherte Eigenschaft gerade verhindert werden sollte.
Carnica Technology haftet ferner
a) dem Grunde und der Höhe nach unbeschränkt bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder
leitenden Angestellten
b) dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten
c) außerhalb wesentlicher Vertragspflichten dem Grunde nach
auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einfacher
Erfüllungsgehilfen, wenn sich Carnica Technology hiervon
nicht kraft Handelsbrauch freizeichnen kann
d) im Rahmen der Fallgruppen b) und c) jedoch nur auf
Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
Soweit die Haftung von Carnica Technology ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung von leitenden Angestellten, Arbeitnehmern,
Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
14. Eigentumsvorbehalt
a) Carnica Technology behält sich das Eigentum an der dem AG gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
b) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des AG gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Carnica Technology nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Carnica Technology teilt dies dem AG ausdrücklich mit.
c) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch
Carnica Technology erlischt das Recht des AG zur
Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom AG
angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.
15. Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen
Sofern der AG ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche
Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen
zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten
diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender
Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven
Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die
Geschäftsbedingungen des AG Regelungen enthalten, die im
Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind.
Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die
in den Geschäftsbedingungen des AG nicht enthalten sind, so
gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
16. Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung
oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten,
sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind
schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder
Hilfspersonen der Carnica Technology erklärt, sind sie nur
dann verbindlich, wenn Carnica Technology hierfür seine
schriftliche Zustimmung erteilt.
17. Hinweis- und Kenntnisnahmebestätigung
Dem Kunden ist die Verwendung der vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens Carnica Technology
bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in
zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
18. Sonstiges
a) Gerichtsstand - Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Villach, Österreich.
b) Rechtsstatut - Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist gemäß Art. 6 CISG ausgeschlossen.
c) Nebenabreden - Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.
d) Teilunwirksamkeit - Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt.
e) Salvatorische Klausel - Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Vertragspartner, diese Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die technisch und wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entsprechen. Offenbar werdende Vertragslücken werden einvernehmlich geschlossen.
f) Geheimhaltung - Der AG verpflichtet sich, sämtliche ihm in Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes bekannt werdende technische Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung über den Stand der Technik hinausgehen, sowie Informationen, die von Carnica Technology als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Carnica Technology erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten. Nicht Gegenstand der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich waren oder der Öffentlichkeit ohne Verschulden des AG zugänglich werden, ferner Informationen, über die der AG bereits vor Abschluss des Werkvertrages verfügt hat. Der AG wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Mitarbeitern sicherstellen, dass auch diese der Geheimhaltungspflicht unterliegende Informationen unbefristet geheim halten.